Conditions d’utilisation
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kurz genannt AGB
Stand: März 2023
1. Allgemeines
1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen (nachfolgend die „Lieferung/-en“), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Lieferbedingungen“). Von diesen Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Lieferbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des Abs.Anh.1, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Diese Lieferbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen für den Besteller.
2. Angebote und Vertragsschluss, Form
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 Einen Auftrag des Bestellers können wir innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Aufträge für den Besteller bindend. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Besteller verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.
2.3 Soweit in diesen Lieferbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von Abs.Anh.2 (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
2.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
3. Abnahme
3.1 Lieferungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
3.2 Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Bestellers.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen.
3.4 Der Besteller kann eine Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
3.5 Nimmt der Besteller eine vereinbarte Abnahme, die vor Auslieferung zu erfolgen hat, nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme zu versenden und ihm als geliefert zu berechnen.
4. Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung, Termine
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen unter einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Lieferungen und Leistungen unter einem Werkvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung an den Besteller über, sobald sich die Lieferung oder Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit Abnahme.
4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
4.3 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
4.4 Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
4.5 Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
4.6 Ist Abholung durch den Besteller vereinbart, muss die vertragsgemäß versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich abgeholt werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.
4.7 Soweit sich die Ausführung von Lieferungen um mehr als eine Woche verzögert, weil der Besteller Pflichten unter dem Vertrag schuldhaft verletzt, sind wir berechtigt, von dem Besteller pro Werktag nach dem Ablauf der Wochenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Preises der verzögerten Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % dieses Netto-Preises, zu fordern. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf einen etwaigen Schadensersatz jedoch anzurechnen.
4.8 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Solche Teillieferungen können wir gesondert in Rechnung stellen; die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen. Das Recht des Bestellers, bei pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig erbrachten Restlieferungen vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat, bleibt unberührt.
4.9 Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
4.10 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere währungs-, handelspolitische, sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer –, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als drei Monate, steht sowohl uns als auch dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir informieren den Besteller so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.
4.11 Hat der Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4.12 Der Besteller ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
5. Preise und Zahlung, Ausfuhr
5.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Preise Nettopreise. Unsere Preise verstehen sich EXW (Incoterms 2010) zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
5.2 Gilt zum Auslieferungsdatum ein neuer Preis von uns, der einsehbar ist unter https://solarziel.ch/shop, sind wir berechtigt, den Preis für einen oder mehrere der vom Besteller gekauften Waren oder Leistungen entsprechend der neuen Preise zu erhöhen oder zu verringern. Wir werden dem Besteller den angepassten Preis, sei es infolge einer Preiserhöhung oder einer Preissenkung, mitteilen. Für den Fall, dass der gesamte Preis nach dem Vertrag nach der Anpassung um mindestens 5 % steigt oder fällt, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug an unseren Hauptsitz zu zahlen.
5.4 Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche im Ausland oder beim Export ins Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu tragen bzw. uns zu erstatten.
5.5 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland hat der Besteller eine den Anforderungen des Abs.Anh.3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Gelangensbestätigung abzugeben, mit der er bestätigt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss die Gelangensbestätigung mindestens den Namen und die Anschrift des Bestellers, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Falle der Beförderung durch den Besteller Ort und Datum des Endes der Beförderung in dem anderen EU-Mitgliedstaat sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Soweit nicht abweichend von uns vorgegeben, muss der Besteller zur Abgabe der Gelangensbestätigung ein von uns bereitgestelltes Muster verwenden. Die Gelangensbestätigung ist handschriftlich zu unterschreiben oder auf Anforderung elektronisch zu übermitteln.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Sätze, mindestens aber von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
5.7 Soweit wir nicht zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir Lieferungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller wegen eigener fälliger Ansprüche gegen den Besteller zurückhalten, bis die uns gebührende Leistung bewirkt wird.
5.8 Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers erkennbar, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einem Wechsel- oder Scheckprotest, sind wir im Falle einer Vorleistungspflicht unsererseits berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Besteller keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine Vorauszahlung leistet.
5.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Anspruch des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht.
6. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte
6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
6.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.3 Der Besteller hat das Recht, Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von Abs.Anh4, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
6.4 Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in einem dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entsprechenden Umfang und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
6.5 Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Weiterverkaufswertes dieser Miteigentumsanteile.
6.6 Der Besteller ist ermächtigt, die an uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware abgetretenen Forderungen einzuziehen.
6.7 Wir sind zum Widerruf der Erlaubnis zum Weiterverkauf nach Ziffer 6.2 und der Einziehungsermächtigung nach Ziffer 6.6 berechtigt, wenn a) sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet; b) der Besteller außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch von uns gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einem Wechsel- oder Scheckprotest.
6.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um insgesamt mehr als 10 % übersteigt.
6.9 Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Bruch-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen.
6.10 Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder anderen Eingriffen Dritter muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6.11 Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6.12 Wir behalten uns über die gelieferten Waren hinausgehende Eigentums- sowie sämtliche Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie Software.
7 Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1 Der Besteller hat die Ware bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und jede diesbezügliche Beanstandung auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls gelten Menge, Gewicht und Verpackung als vertragsgemäß. Der Besteller hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware eine stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen und hierfür die Verpackung (Kartons, Schachteln, Folie etc.) zu öffnen. Diese Ziffer 7.1 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
7.2 Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Ziffer 7.2 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
7.3 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren.
7.4 Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns, unsere Zulieferer oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.
8 Mängel
8.1 Ist die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
8.2 Gelieferte Solarmodule sind insbesondere nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung eines Solarmoduls innerhalb der im Verkaufsprospekt oder auf der Ware ausgewiesenen Toleranzen liegt oder die im Verkaufsprospekt oder auf der Ware ausgewiesene elektrische Mindestleistung nicht um mindestens 5 % unterschritten wird.
8.3 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz. Wir sind zur Erstattung von Transportkosten, die der Besteller als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle verbracht worden ist.
8.4 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Besteller nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Für Schadenersatzansprüche wegen Mängel gilt Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
8.5 Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung.
8.6 Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Ware übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
8.8 Gegen uns gerichtete Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß Abs.Anh.5 sind ausgeschlossen, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Mängelrechte vereinbart hat.
9 Haftung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9.2 Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 9.1 gilt nicht:
a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
9.3 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.5 Für Verzögerungsschäden gilt Ziffer 4.11 vorrangig vor dieser Ziffer 9.
10 Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
a) im Falle von Abs.Anh.6 Nr. 1 a) (dingliches Recht eines Dritten) und b) (Recht, das im Grundbuch eingetragen ist), Abs.Anh.6, Abs.Anh.7 (Bauwerk; Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat bzw. Planungs-/Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), bei Rückgriffsansprüchen nach Abs.Anh.8 sowie bei Arglist;
b) sowie für Schadensersatzansprüche zusätzlich bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen uns wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den in Ziffer 10.1 b) genannten Fällen.
11 Technische Hinweise
Wir sind zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Bestellers.
12 Verpackung
Wieder verwendbares Verpackungsmaterial, wie insbesondere Europaletten, Behälter sonstiger Art etc., bleiben unser Eigentum. Falls der Besteller diese Materialien auf unser Verlangen nicht unverzüglich in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückgibt, können wir dem Besteller die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung stellen und sofortige Bezahlung dieser Kosten verlangen.
13 Außenwirtschaftsrecht
13.1 Die Erfüllung des Vertrages mit dem Besteller steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
13.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die, (Re-) Exportkontrollvorschriften der Schweiz, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.3 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
13.4 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
14 Vertraulichkeit
14.1 Der Besteller hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von zehn Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen a) dem Besteller bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
14.2 Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.
15 Sonstiges
15.1 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz (Eberswil).
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
15.3 Die Gerichte an unserem Geschäftssitz (Dresden) sind örtlich ausschließlich zuständig. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorgenannten Bestimmungen über den Gerichtsstand beziehen sich auch auf Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
15.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
16 Vertraulichkeit, Werbung
16.1 Nur für Unternehmer: Der Kunde hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind, (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen a) dem Kunden bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
16.2 Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.
17 Erfüllungsort, Form, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
17.1 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz (Dresden).
17.2 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von Abs.Anh.2 (dauerhafter Datenträger wie Brief, Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
17.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17.4 Nur für Verbraucher: Für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz (Eberswil).
17.5 Nur für Unternehmer: Die Gerichte an unserem Geschäftssitz (Eberswil) sind örtlich ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.
17.6 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt (Artikel 6 Absatz 1 Rom-I-Verordnung).
17.7 Nur für Verbraucher: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur online-Streitbeilegung zur Verfügung. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
18 Verhaltenskodex
18.1 Nur für Unternehmer: Der Kunde erkennt unsere in unserem Code of Conduct für Geschäftspartner niedergelegten Standards an. Dieser ist unter https://solarziel.ch/Impressum/ abrufbar oder auf schriftliche Anforderung bei uns erhältlich.
Absatz Anhänge:
Abs.Anh.1
Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Abs.Anh.2
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
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es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
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geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Abs.Anh.3
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluss nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Abs.Anh.4
Verarbeitung
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
Abs.Anh.5
Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffs Gläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
-
in 10 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, -
in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und -
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in Abs.Anh.6 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt Anh.101. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach Anh.101 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Anh.101
Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Abs.Anh.7
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in Abs.Anh.6 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren -
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
-
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
-
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in Abs.Anh.7 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt Abs.Anh.6. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach Abs.Anh.6 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in Abs.Anh.7 bezeichnete Minderungsrecht finden Abs.Anh.6 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Abs.Anh.8
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten: -
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
-
den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
-
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
-
die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
-
die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung.
(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
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